Gesetze / Rom I-VO

Rom I-VO

Art 10 Einigung und materielle Wirksamkeit

Stand: 03.07.2026

65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/10#abs-1 (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/10#abs-2 (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.

Art 9 Art 11